Es kann nur eine Mutter geben

Mutterbegriff des BGH , XII ZB 231/18

Nach deutschem Recht ist “Mutter” eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. In seiner Entscheidung vom 10.10.2018 hat der BGH diesen Grundsatz erneut bestätigt und entschieden, dass die Ehefrau der biologischen Mutter bei der Geburt nicht Elternteil des Kindes wird.

Entscheidend kam es hier auf die Auslegung von § 1592 Nr. 1 BGB an. Dort regelt der Gesetzgeber, dass der bei der Geburt mit der Frau verheiratete Mann grundsätzlich auch Vater des Kindes wird. In analoger Anwendung dieser Vorschrift wollte die Ehefrau der Mutter, nun ebenfalls offiziell als Mutter oder zumindest als Elternteil im Geburtenregister eingetragen werden. Sie berief sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatzes, sie werde ohne sachlichen gerechtfertigten Grund anders behandelt als ein Mann in ihrer Position.

Der BGH teilte ihre Auffassung nicht. Ihm zufolge ist § 1592 Nr. 1 nicht analog auf gleichgeschlechtliche Ehepaare anwendbar. Denn dort schlage sich nicht etwa ein gesellschaftliche Betrachtungsweise nieder, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte, widerlegbare Abstammungsvermutung.

Im Klartext: Nur weil der Ehemann in aller Regel auch der biologische Vater ist, habe der Gesetzgeber die entsprechende Regelung getroffen.

Bei lesbischen Ehepaaren gelte dies gerade nicht. Dort sei gerade der Regelfall, dass die Eizelle der Mutter durch einen Samenspender befruchtet wird. Die Ehefrau ist an der Zeugung des Kindes in keiner Weise beteiligt.

Wenn die Eizelle hingegen von der Ehefrau stamme (wie bei einer Leihmutterschaft) sei dies wegen der Regelung in 1591 unbeachtlich. Dort ist eine andere Mutterschaft als durch die Geburt ausdrücklich nicht vorgesehen. Daran habe der Gesetzgeber bewusst festgehalten, als die medizinischen Fortschritte auch das Einpflanzen einer fremden Eizelle ermöglichten.

Daran ändere auch die nunmehr geltende “Ehe für alle” nichts:
Wenn der Gesetzgeber damit auch eine Rechtsänderung hinsichtlich der Abstammungsregeln hätte erzielen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften direkt geändert.

Der BGH sieht auch keine Verletzung von Grundrechten. Das Elterngrundrecht könne schon deshalb nicht verletzt sein, weil “Eltern” im Sinne des Grundgesetzes nur die biologischen oder rechtlichen Eltern sein können, wozu die Ehefrau der Mutter aber gerade nicht gehöre. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenso wenig verletzt, da mit der fehlenden Zeugungsfähigkeit von Frauen ein Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung vorliege.

Fazit: Wie zu erwarten, hat der BGH am Grundsatz festgehalten, dass nur die Gebärende auch biologische Mutter sein kann. Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung zur Leihmutterschaft. Wer als gleichgeschlechtliches Ehepaar will, dass auch der nicht als biologischer Erzeuger auftretende oder Gebärende Partner formell Elternteil wird, wird dies nur durch “Annahme an Kindes statt” erreichen können.

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