Eine rechtsgültige Unterschrift muss den vollen Familiennamen enthalten. Der Vorname alleine reicht nicht aus, denn erst durch den Zunamen lässt sich die Identität des Unterzeichneten feststellen. Eine Buchstabenabfolge beziehungsweise eine abkürzte Version des Familiennamens reicht nicht aus. Der Vorname kann jedoch nach dem ersten Buchstaben abgekürzt werden. Dabei muss die Unterschrift nicht einmal lesbar sein, denn viele Menschen unterschreiben in einer Art und Weise, dass der Name nicht zu entziffern ist. Die gültige Rechtsprechung verlangt lediglich individuelle Merkmale, die charakteristisch für jede Unterschrift des Unterzeichneten sind. Diese individuelle Unterschrift erschwert die Nachahmung beziehungsweise die Fälschung.
Die individuelle, charakteristische Unterschrift ist als Unterschriftsleistung der betreffenden Person erkennbar, und zwar selbst dann, wenn der Namenszug nur flüchtig dahin geschrieben ist. Auch, wenn eine Unterschrift nicht lesbar sein muss, um Rechtsverbindlichkeit zu entfalten, sollte sie dennoch klar als Namenszug erkennbar sein und nicht lediglich aus Schlangen- oder Zickzacklinien bestehen. Ganz gleich, ob lesbar oder nicht, solange der Unterzeichnete nicht mit Linien, Kreuzen, Kringeln oder abstrakten Symbolen unterzeichnet, ist die Unterschrift rechtskräftig, sobald sie einen eindeutigen Rückschluss auf die Identität der betreffenden Person zulässt.
Max hat von seinem Freund Mustermann einen Fernseher gekauft und ihm 250 Euro dafür gezahlt. Häufig wird bei solchen Vorgängen unter Freunden auf einen Zahlungsnachweis verzichtet, man vertraut sich ja schließlich und möchte nicht den Eindruck von Misstrauen beim Gegenüber erwecken. In diesem Fall haben sich Max und sein Freund Mustermann abgesichert und die Zahlung in Höhe von 250 Euro mit einer Quittung dokumentiert. Trotzdem bestreitet Mustermann anschließend, das Geld von Max erhalten zu haben.
Es kommt nicht nur auf eine rechtsgültige Unterschrift an, sondern auch darauf, wie die Quittung ausgestellt wurde. Eine Quittung kann auf einem Quittungsblock mit entsprechendem Vordruck ausgestellt werden, aber auch handschriftlich auf einem weißen Blatt Papier. Wichtig sind die gesetzlich geforderten Bestandteile, damit die Zahlung zugeordnet und nachvollzogen werden kann.
Es muss ersichtlich sein, wer die Zahlung geleistet hat, daher sind Vor- und Zuname anzugeben. Der Grund für die Zahlung muss ebenso vermerkt werden wie der Zahlbetrag und die Währung, also Euro. Zusätzlich wird der Zahlbetrag in Worten angegeben. Am Schluss des Dokuments sind Ort und Datum zu vermerken. An dieser Stelle steht auch die Unterschrift des Zahlungsempfängers. In der Regel werden Quittungen mit Durchschlag ausgefertigt. Bei Rechtsgeschäften unter Privatleuten, die ohne Quittungsblock arbeiten, reicht auch eine Kopie.
Was passiert jedoch, wenn Mustermann die von ihm geleistete Unterschrift und die Echtheit der Quittung bestreitet? Kommt es zum Gerichtsprozess, muss jede Partei gemäß den Beweislastgrundsätzen das beweisen, was für sie zum günstigen Ausgang des Prozesses führt. Mustermann muss beweisen, dass er weder die Unterschrift geleistet hat, noch die Quittung ausgestellt und das Geld nicht erhalten hat. Für Max dagegen gilt der umgekehrte Fall. Er muss beweisen, dass Mustermann die Quittung unterschrieben hat, er die Zahlung geleistet hat und dass das Dokument echt ist (§ 440 ZPO). Jede Partei muss schlüssig vortragen und die entsprechenden Beweise beibringen.
In diesem Fall handelt es sich um eine Privaturkunde, deren Echtheitsbeweis sicherlich leicht zu erbringen ist, alleine durch die Unterschrift von Mustermann (OLG Bamberg, 3 U 27/13). Ein Unterschriftsvergleich ist in diesem Fall in der Regel ausreichend. Falls nicht, wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, der zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, ob die Unterschrift von Mustermann stammt oder nicht.
Wenn also Quittung und Unterschrift echt sind, begründet das Dokument den vollen Beweis für die Echtheit (§ 416 ZPO). Hinsichtlich der Quittung wird dementsprechend für Recht erkannt, dass die Zahlung von 250 Euro von Max an seinen Freund Mustermann erfolgt ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 368 Rdnr. 4).
Zur Sicherheit sollten Bargeldzahlungen trotz Quittungsausfertigung immer in Gegenwart von Zeugen geleistet werden.
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