97070 Würzburg
Telefon: 0931 355520
Webseite: https://goetz-partner.de/
Telefon: 0931 355520
Webseite: https://goetz-partner.de/
Der Einbau von Rauchwarnmeldern in Büroräumen ist keine Pflicht
Nutzer und Vermieter können ganz legal und überall in Deutschland auf Rauchwarnmelder in Büroräumen verzichten, es sei denn, es handelt sich um Arbeitsräume in Wohnhäusern.
Eine rechtsgültige Unterschrift muss den vollen Familiennamen enthalten. Der Vorname alleine reicht nicht aus, denn erst durch den Zunamen lässt sich die Identität des Unterzeichneten feststellen. Eine Buchstabenabfolge beziehungsweise eine abkürzte Version des Familiennamens reicht nicht aus. Der Vorname kann jedoch nach dem ersten Buchstaben abgekürzt werden. Dabei muss die Unterschrift nicht einmal lesbar sein, denn viele Menschen unterschreiben in einer Art und Weise, dass der Name nicht zu entziffern ist. Die gültige Rechtsprechung verlangt lediglich individuelle Merkmale, die charakteristisch für jede Unterschrift des Unterzeichneten sind. Diese individuelle Unterschrift erschwert die Nachahmung beziehungsweise die Fälschung.
Ob die Veröffentlichung eines Schriftsatzes der Gegenseite zulässig ist, hängt maßgeblich vom Inhalt des Schriftsatzes ab. Betrifft er Geschäftsgeheimnisse der Gegenseite, so kann diese auf Unterlassung klagen (§ 1004 Abs. I S. 2 BGB),
sowie im Falle eines entstandenen Schadens Ersatz für denselben verlangen (§ 823 Abs. I BGB). Sind also in dem veröffentlichten Schriftsatz Informationen enthalten, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit einem wie auch immer gestalteten Gewerbe der von der Veröffentlichung betroffenen Seite oder eines Dritten, lohnt sich ein zweiter Blick. Allerdings sieht die Rechtsprechung den Begriff des Geschäftsgeheimnisses eher weit: Dem Landgericht Berlin zufolge ist „nicht jede Berichterstattung über Interna tabu“ (27 O 530/09). Vielmehr müsse eine konkrete Schadensgefahr bestehen. Ist ein solcher Schaden jedoch nachweisbar eingetreten, kann es für die Seite, die den dafür ursächlichen Schriftsatz veröffentlicht hat, schnell teuer werden. Strafrechtliche Folgen hingegen wird die Veröffentlichung fast nie haben. Es ist schwierig, den Fall einer Beleidigung, die mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann, zu konstruieren. Eine solche Beleidigung müsste sich aus den Umständen der Veröffentlichung ergeben.
Weiterhin wichtig für die Bewertung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Schriftsatzes der Gegenseite im Einzelfall rechtswidrig ist, sind Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, das in Art. 2 Abs. I in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 (Würde des Menschen) im Grundgesetz verankert ist. Hierbei geht es wohlgemerkt nicht unbedingt um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mandanten, sondern desjenigen, der den Schriftsatz verfasst hat (das wird meistens der Anwalt sein). Eine Veröffentlichung des Schriftsatzes kann zum Beispiel rechtswidrig sein, wenn es den Verfasser an den „Pranger“ stellt. Die in der Rechtsprechung tatsächlich unter diesem Namen entwickelte Figur der Prangerwirkung greift dann, wenn ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und das Ansehen des Betroffenen unter eben dieser Veröffentlichung stark leidet. Bei der Veröffentlichung eines Schriftsatzes könnte das eine Formulierung sein, die den Verfasser als hart und herzlos dastehen lässt (Beispiel: Der Anwalt eines Vermieters schreibt, die drohende Obdachlosigkeit des gegen die anstehende Räumung juristisch vorgehenden Mieters tue „nichts zur Sache“). Aber auch hier sind die Grenzen eng. Man kann nicht verlangen, in der Öffentlichkeit grundsätzlich nur den eigenen Wünschen entsprechend dargestellt zu werden (1 BvR 2477/08). Zuletzt ist der Kontext der Veröffentlichung entscheidend. Wird beispielsweise mit einem den veröffentlichten Schriftsatz begleitenden Kommentar der Eindruck erweckt, der Inhalt stelle eine unangemessene Eskalation dar oder werden Zitate aus dem Zusammenhang gerissen, kann das im Einzelfall anders zu bewerten sein als eine unkommentierte vollständige Veröffentlichung.
Eine Verletzung des Urheberrechts hingegen wird selten vorliegen. Zwar kann ein Schriftsatz grundsätzlich unter das Urheberrecht fallen, doch sind die Anforderungen recht hoch. Der Schriftsatz muss „ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials“ (I ZR 213/83) aufweisen. Das wird nicht häufig der Fall sein, da Schriftsätze normalerweise keine künstlerischen Stilblüten enthalten, sondern einzig dem Zweck dienen, die eigene Auffassung des Sachverhalts und der Rechtslage strukturiert darzulegen.
Zusammenfassend gibt es also einige Möglichkeiten, sich gegen die Veröffentlichung des eigenen Schriftsatzes zur Wehr zu setzen. Zuerst sollte man (wenn eine Beeinträchtigung des Eigentums vorliegt) von der Gegenseite Unterlassung verlangen, beziehungsweise auf Unterlassung klagen (das ist grundsätzlich auch bei der Weiterleitung des Schriftsatzes an Dritte denkbar). Auch kann man, wenn ein Schaden eintritt, Schadensersatz verlangen. Zudem kann unter Umständen eine Unterlassung aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sowie in Ausnahmen aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen verlangt werden. Die Erfolgsaussichten des jeweiligen Vorgehens hängen vom Einzelfall ab.
Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.
Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.
Jeder ausländische Staatsangehörige, der in die USA einreist, ist grundsätzlich verpflichtet, einen Reisepass und ein gültiges Visum vorzulegen. Dieses muss von einem US-Konsularbeamten ausgestellt worden sein. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Einreisende Staatsangehöriger eines Landes ist, das Mitglied des Visa Waiver Programs ist.
Das Visa Waiver Program ermöglicht es Ausländern aus Teilnahmeländern, unter bestimmten Voraussetzungen für eine begrenzte Zeit ohne Visum in die USA einzureisen. Der Einreisende muss – bei Flugzeug oder Schiff – mit einem zugelassenen Beförderungsunternehmen einreisen. Er darf sich nicht länger als 90 Tage in den USA aufhalten und dies nur zum Zweck des Urlaubens, medizinischer Untersuchungen/Behandlungen oder geschäftlicher Tätigkeiten. Zudem muss er nachweisen, dass er den Aufenthalt in den USA vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Selbstverständlich muss der Einreisende daneben im Besitz eines gültigen Reisepasses seines Heimatstaates sein. Dieser muss sechs Monate über den Zeitraum ihres beabsichtigten Aufenthalts in den USA hinaus gültig sein. Die Reisepassanforderungen gelten für Reisende unabhängig vom Alter (Pässe sind für Kinder erforderlich, die Anforderungen entsprechen den des Erwachsenen).
Die durch Präsident Trump eingeführten Einreisebeschränkungen für einige Länder gelten nicht für deutsche Staatsbürger, die mit einem deutschen Pass reisen, einschließlich deutscher Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft eines der in aufgeführten Länder (Iran, Libyen, Nordkorea, Somalia, Syrien, Venezuela und Jemen). Sie gilt jedoch für Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die die Staatsangehörigkeit der vorgenannten Länder besitzen. Von Fall zu Fall können Ausnahmen gewährt werden, wenn bei einer US-Botschaft in Deutschland ein Visum beantragt wird. Die Entscheidung, die Einreise in die Vereinigten Staaten zu gestatten, liegt im Ermessen des US-Zoll- und Grenzschutzbeamten an der Einreisestelle.
US-Grenzbeamte sind bei Einreise in die USA berechtigt, elektronische Geräte wie Telefone, Computer oder Tablets zu durchsuchen. Die Beamten müssen keinen Grund angeben, wenn Passwörter etc. zum Entsperren der Geräte angefordert werden. Wenn sich Einreisende weigern, können die Beamten Geräte beschlagnahmen. Die Grenzbeamten können dadurch die Eireise verzögern oder gänzlich verweigern, wenn der Einreisende kein US-Bürger ist.
Bevor die Grenze überschritten wird, sollten Einreisende elektronische Geräte in den Flugzeugmodus versetzen. Zudem ist Einreisenden mit aller Deutlichkeit davon abzuraten, durch das Verhalten den Eindruck zu erwecken, man Filme oder Fotografiere das Arbeiten der Grenzbeamten oder die Räumlichkeiten.
Einreisende mit Eintragungen im Strafregister, unabhängig von Schwere oder Datum der Straftat, können bei der Einreise in die Vereinigten Staaten abgewiesen werden. Soweit Einträge in Strafregister bestehen, kann beim zuständigen Konsulat eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die US-Grenzstellen sind computergestützt und mit einer zentralen Datenbank verbunden. Auch wenn Personen in der Vergangenheit trotz bestehender Vorstrafen keine Probleme bei der Einreise hatten, könnten diese in Schwierigkeiten geraten, wenn die (international zugängliche) Akte nun einen strafrechtlichen Eintrag enthält oder eine frühere Einreiseverweigerung dokumentiert ist. Der Versuch, ohne beantragte Ausnahmegenehmigung in die USA einzureisen, könnte zu mehreren Wochen Haft und/oder einer dauerhaften Sperre für die Einreise in die Vereinigten Staaten führen.
Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.
Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.
Mutterbegriff des BGH , XII ZB 231/18
Nach deutschem Recht ist “Mutter” eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. In seiner Entscheidung vom 10.10.2018 hat der BGH diesen Grundsatz erneut bestätigt und entschieden, dass die Ehefrau der biologischen Mutter bei der Geburt nicht Elternteil des Kindes wird.
Entscheidend kam es hier auf die Auslegung von § 1592 Nr. 1 BGB an. Dort regelt der Gesetzgeber, dass der bei der Geburt mit der Frau verheiratete Mann grundsätzlich auch Vater des Kindes wird. In analoger Anwendung dieser Vorschrift wollte die Ehefrau der Mutter, nun ebenfalls offiziell als Mutter oder zumindest als Elternteil im Geburtenregister eingetragen werden. Sie berief sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatzes, sie werde ohne sachlichen gerechtfertigten Grund anders behandelt als ein Mann in ihrer Position.
Der BGH teilte ihre Auffassung nicht. Ihm zufolge ist § 1592 Nr. 1 nicht analog auf gleichgeschlechtliche Ehepaare anwendbar. Denn dort schlage sich nicht etwa ein gesellschaftliche Betrachtungsweise nieder, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte, widerlegbare Abstammungsvermutung.
Im Klartext: Nur weil der Ehemann in aller Regel auch der biologische Vater ist, habe der Gesetzgeber die entsprechende Regelung getroffen.
Bei lesbischen Ehepaaren gelte dies gerade nicht. Dort sei gerade der Regelfall, dass die Eizelle der Mutter durch einen Samenspender befruchtet wird. Die Ehefrau ist an der Zeugung des Kindes in keiner Weise beteiligt.
Wenn die Eizelle hingegen von der Ehefrau stamme (wie bei einer Leihmutterschaft) sei dies wegen der Regelung in 1591 unbeachtlich. Dort ist eine andere Mutterschaft als durch die Geburt ausdrücklich nicht vorgesehen. Daran habe der Gesetzgeber bewusst festgehalten, als die medizinischen Fortschritte auch das Einpflanzen einer fremden Eizelle ermöglichten.
Daran ändere auch die nunmehr geltende “Ehe für alle” nichts:
Wenn der Gesetzgeber damit auch eine Rechtsänderung hinsichtlich der Abstammungsregeln hätte erzielen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften direkt geändert.
Der BGH sieht auch keine Verletzung von Grundrechten. Das Elterngrundrecht könne schon deshalb nicht verletzt sein, weil “Eltern” im Sinne des Grundgesetzes nur die biologischen oder rechtlichen Eltern sein können, wozu die Ehefrau der Mutter aber gerade nicht gehöre. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenso wenig verletzt, da mit der fehlenden Zeugungsfähigkeit von Frauen ein Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung vorliege.
Fazit: Wie zu erwarten, hat der BGH am Grundsatz festgehalten, dass nur die Gebärende auch biologische Mutter sein kann. Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung zur Leihmutterschaft. Wer als gleichgeschlechtliches Ehepaar will, dass auch der nicht als biologischer Erzeuger auftretende oder Gebärende Partner formell Elternteil wird, wird dies nur durch “Annahme an Kindes statt” erreichen können.
Sollten Sie selbst einen Ansprechpartner zu Familienrecht Karlsruhe benötigen, steht Ihnen dieser Rechtsanwalt zur Seite.
Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.
Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.
Die Digitalisierung zieht auch in die Anwaltskanzleien ein, in Anlehnung an “FinTech” oder “BioTech” heißen entsprechende Softwareprodukte “LegalTech”. Viele Online-Dienste gehören dazu. Sie automatisieren oder erleichtern juristische Arbeitsprozesse. Das hat Auswirkungen auf die Kanzleien und auf ihre Klienten gleichermaßen.
Nicht zum ersten Mal hat ein Sturmtief den Zugverkehr in Deutschland weitgehend zum Erliegen gebracht. Noch Tage nach dem Unwetter fahren einzelne Züge mit erheblicher Verspätung oder fallen ganz aus. Im folgenden wird dargestellt, welche Rechte Bahnkunden haben, wenn Züge zu spät fahren oder gar nicht erst kommen.
Der G20 Gipfel in Hamburg hat zum Teil fortschrittliche politische Lösungen geschaffen, so die Politiker. Die Stimmung sei unter den mächtigsten Staats- und Regierungschefs der Welt sehr ausgelassen gewesen. Insbesondere die deutschen Politiker wurden für ihre Organisationsleistung in der Hansestadt gelobt. Die Bilder der Fernsehkameras haben allerdings nicht nur strahlende Gruppenfotos von Politikern und Delegierten eingefangen. Eine ganz besondere Aufmerksamkeit ist den Demonstrationen innerhalb des Stadtgebiets zuteil geworden. Die Krawalle haben bei dem Gipfel einen regelrechten Schockzustand ausgelöst.
Es sind die Bilder der angezündeten Autos, geplünderten Ladenlokale, zerstörten Scheiben und brennenden Barrikaden, die auch um die Welt gegangen sind. Fraglich ist nunmehr, wer für die riesigen Schäden finanziell aufkommen muss, die ein schockierende Ausmaß erreicht haben.
Immer wieder liest man von der Schuldenfalle in Deutschland. Tausende von Bundesbürgern sind betroffen und immer mehr melden eine so genannte “Privatinsolvenz” an. Teilweise sagt man sogar, dass Schulden “trendy” geworden sind. Hört man sich beispielsweise an Schulen um, so kauft nahezu jeder Teeny sein neues Smartphone auf Pump oder surft im Internet, ohne auch nur einen ungefähren Überblick über die Kosten zu haben, die er verursacht.