Zugausfall und Verspätung: Ihre Rechte als Fahrgast

Nicht zum ersten Mal hat ein Sturmtief den Zugverkehr in Deutschland weitgehend zum Erliegen gebracht. Noch Tage nach dem Unwetter fahren einzelne Züge mit erheblicher Verspätung oder fallen ganz aus. Im folgenden wird dargestellt, welche Rechte Bahnkunden haben, wenn Züge zu spät fahren oder gar nicht erst kommen.

Vom Untertan zum Kunden

Bis vor wenigen Jahren waren die Rechte der Bahnfahrer im Falle von Leistungsstörungen bei der Beförderung ziemlich überschaubar. Ansprüche auf Schadensersatz für Verspätungen und Zugausfälle waren weitgehend ausgeschlossen. Die Bahn konnte sich dabei auf eine Rechtsgrundlage aus dunkler Zeit berufen, die Eisenbahnverkehrsordnung von 1938. In deren § 17 war seinerzeit klar geregelt, dass Verspätungen und Zugausfälle keinerlei Recht auf Schadensersatz begründeten, lediglich zum Weitertransport war die Bahn, soweit möglich, verpflichtet. Zumindest im Kulanzwege begann die Bahn ab dem Jahr 2004, ihre Kunden im Fernverkehr auf Basis einer entsprechenden “Kundencharta” zu entschädigen. Regionale Regelungen wurden für die Nahverkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde aufgestellt. Gesetzliche Ansprüche blieben den Fahrgästen allerdings verwehrt. Erst eine Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2007 hat gesetzliche Ansprüche von Kunden der Bahnunternehmen im Falle von Zugausfällen und Verspätungen verbrieft. In Deutschland wurde dies nun mit dem Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz umgesetzt, mit dem die Ansprüche der Bahnkunden deutschlandweit einheitlich geregelt sind.

Ansprüche bei Zugausfall

Sollte aus welchem Grund auch immer eine Bahnlinie vollständig gesperrt werden und eine Weiterfahrt deshalb frühestens am nächsten Tag möglich sein, schuldet die Bahn ihren Fahrgästen entweder eine Ersatzbeförderung oder eine kostenfreie Unterkunft. Für viele Bahnreisende ist dies in den letzten Wochen zur traurigen Realität geworden, nachdem zwei binnen weniger Tage aufeinander folgende Sturmtiefs für großflächige Schäden an Oberleitungen und Schienen sorgten. In der Art der Ersatzbeförderung ist die Bahn frei, sie kann Busse oder auch Sammeltaxis einsetzen. Dauert die Reise dadurch länger, gelten die weiter unten beschriebenen Regelungen für Zugverspätungen. An die Unterkunft werden zwar keine besonderen Anforderungen gestellt, die behelfsmäßig während der Stürme in die großen Bahnhöfe gestellten “Hotelzüge” dürften der Definition einer Unterkunft jedoch sicher nicht genügen.

Vorsicht ist geboten, wenn man auf eigene Faust handeln will. Wer sich selbst ein Hotelzimmer besorgt oder eine Ersatzbeförderung wie zum Beispiel einen Mietwagen bucht, kann auf den Kosten sitzen bleiben.

Die Bahn muss nur dann angemessene Kosten erstatten, wenn es nicht möglich war, mit der Bahn Kontakt aufzunehmen und die Bahn das auch zu verantworten hat. Für die Ersatzbeförderung sind die Kosten zu Gunsten der Bahn zudem bis maximal 80 Euro gedeckelt.

Ansprüche bei Verspätung

Ist eine Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort absehbar, dürfen Fahrgäste eine andere Verbindung nutzen. Allerdings kommen dafür nur Züge in Betracht, die nicht ausdrücklich als reservierungspflichtig gekennzeichnet sind.

Ebenso wenig gilt diese Regelung bei stark vergünstigten Karten wie zum Beispiel dem Schönes-Wochenende-Ticket oder bei Länder-Tickets.

Lässt sich absehen, dass die Verspätung am Zielort mehr als eine Stunde betragen wird, bestehen mehrere Alternativen: Zum einen kann man von der Reise zurücktreten und erhält den vollen Fahrpreis erstattet. Dieselbe Folge hat es, wenn die Reise bereits angetreten wurde, durch die zu erwartende Verspätung aber sinnlos wird und der Fahrgast deshalb zum Startbahnhof zurückkehrt. Bricht man die Reise ohne Rückkehr ab, besteht der Anspruch auf den entsprechenden anteiligen Ersatz der Reisekosten. Zum anderen kann der Reisende die Verspätung auch in Kauf nehmen und die Reise fortsetzen. Sollte die Verspätung am Zielbahnhof dann über 60 Minuten betragen, sind von der Bahn pauschal 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt zu erstatten. Ab einer Verspätung von 120 Minuten erhöht sich diese pauschale Erstattung sogar auf 50 Prozent. Falls der Reisende einen einheitlichen Fahrpreis für Hin- und Rückfahrt gezahlt hat, errechnet sich die Erstattung auf Basis des halben gezahlten Gesamtpreises. Fährt man mit dem ICE-Sprinter, wird dessen Aufpreis ab einer Verspätung von 30 Minuten erstattet. Immer hat der Kunde die Wahl, ob die Entschädigung in Geld ausgezahlt werden soll, oder ob er lieber einen Gutschein hätte.

Zeitkarten für bestimmte Strecken wie Wochen- oder Monatskarten werden im Fern- und Nahverkehr ebenfalls ab 60 Minuten Verspätung entschädigt. Je nach Klasse und Entfernung liegt die Pauschale zwischen 1,50 und 15 Euro.

Keine höhere Gewalt mehr

Auf ein Verschulden der Bahn kommt es bei allen diesen Ansprüchen nicht an. Die Bahn kann sich auch nicht im Falle eines Sturmes auf höhere Gewalt berufen. In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wurde 2013 festgestellt, dass die vorgesehene Entschädigung die Unkosten des Fahrgastes kompensieren soll, weil sie auf Basis des Fahrpreises berechnet wird. Dieser Preis stelle schließlich die Gegenleistung zu einer Dienstleistung dar, die nicht vertragsgerecht durch das Verkehrsunternehmen erbracht wurde.

Abschließende Tipps

Bereits im Zug kann vom Bahnpersonal verlangt werden, dass die jeweilige Verzögerung dokumentiert wird. Auch werden Fahrgastrechte-Formulare von den Bahnmitarbeitern bereit gehalten. Beides sollte man entsprechend verlangen und auch die Fahrkarten sowie eventuelle Hotelquittungen gut aufbewahren, um Ansprüche zügig durchsetzen zu können. Das Fahrgastrechte-Formular kann unfrei an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main geschickt werden. Schon am Zielbahnhof können Entschädigungsansprüche in der Regel in den Kundencentern geltend gemacht werden. Auch hier wird das Fahrgastrechte-Formular entgegengenommen und teilweise sogar sofort bearbeitet.

Kommt man nicht weiter, kann man sich mit einer Beschwerde an das Eisenbahn-Bundesamt wenden. Es hat ein “Bürgertelefon Fahrgastrechte” eingerichtet, wo man sich auch über die Rechte als Fahrgast im einzelnen beraten lassen kann.

Die Telefonnummer (0228) 30795-400 ist in der Regel vormittags besetzt. Für schriftliche Beschwerden lautet die Adresse des Eisenbahn-Bundesamtes: Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Referat 16 Fahrgastrechte/Tarifaufsicht, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn.

Für Streitfälle haben die Verkehrsunternehmen außerdem eine außergerichtliche unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet. An diese können sich betroffene Fahrgäste kostenfrei wenden: Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (www.soep-online.de).

Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.

Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.

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