Ist es Pflicht in selbstgenutzten oder vermieteten Büroräumen Rauchwarnmelder anzubringen?

Der Einbau von Rauchwarnmeldern in Büroräumen ist keine Pflicht
Nutzer und Vermieter können ganz legal und überall in Deutschland auf Rauchwarnmelder in Büroräumen verzichten, es sei denn, es handelt sich um Arbeitsräume in Wohnhäusern.


Geregelt ist die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern, im Volksmund „Rauchmeldern“, in den jeweiligen Landesverordnungen. Die Vorschriften in den 16 Bundesländern ähneln sich, sind jedoch nicht gleich. Es empfiehlt sich stets ein genauer Blick in die unterschiedlichen Regelungen.

Grundsätzlich schreibt niemand in Deutschland den Einbau von Rauchmeldern in gewerblich genutzten Räumen vor. Also auch nicht in Büros. Geschützt werden durch die Vorschrift sollen in erster Linie schlafende Menschen. So wird die Installation von Rauchmeldern bundesweit in jedem Schlafzimmer, Kinderzimmer und in Fluren verordnet, die als Fluchtwege aus einem Aufenthaltsraum dienen.

 

In Absatz 7 des Paragraphen 15 der Landesbauordnung in Baden-Württemberg scheint auf den ersten Blick jedoch eine Falle zu stecken: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, […] sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. […]“, heißt es dort.
Hier werden also nicht explizit „Schlafräume“ genannt, in denen zwingend Rauchmelder einzubauen sind. Die Gesetzgeber begründeten diese Formulierung damit, dass auch eine Rauchmelderpflicht in Hotels, Kindertagesstätten und Pflegeeinrichtungen gelten solle, auch wenn es sich hier um gewerbliche Räume handele.
Doch in den aufgezählten Einrichtungen ist das Schlafen erlaubt, ja sogar erwünscht. Anders als im Büro: Im Sinne der Arbeitsstättenverordnungen sind Büros keine Ruheräume und somit auch keine Räume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen.
Es gibt daher auch in Baden-Württemberg keine Pflicht, einen Rauchmelder im Büro einzubauen.
Sind in Baden-Württemberg also „gewerbliche Räume“ (Arbeitsräume) im Sinne des Gesetzes Hotels, Kindertagesstätten und Pflegeeinrichtungen ebenfalls mit Rauchmeldern auszustatten, so erstrecken sich die Vorschiften in Berlin und Brandenburg auch auf weitere Privaträume, in denen die Warnanlagen angebracht werden müssen. Dazu gehören Arbeitsräume in Wohnhäusern.

 

Sollte der Rauchmelder nicht funktionieren, ist zunächst die Ursache zu klären. Auch Rauchmelder unterliegen dem Produkthaftungsgesetz. Ist der Hersteller aber als Verursacher der Funktionstüchtigkeit ausgeschlossen, so haftet grundsätzlich der Vermieter oder Eigentümer der Wohnung, beispielsweise wenn Fehlalarm wegen des fehlerhaften Einbaus des Gerätes ausgelöst wird oder wenn die Wartung ausblieb. Dass Eigentümer/Vermieter für den Einbau zuständig sind, ist mittlerweile überwiegende, herrschende Rechtsmeinung, obwohl in den Landesvorschriften oft keine expliziten Aussagen dazu getroffen werden. Wer für die Wartung zuständig ist, ist in den Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt. In 10 von 16 Bundesländern ist dies Sache des Mieters oder des Eigentümers im selbst genutzten Wohnraum. In den übrigen Bundesländern ist generell der Eigentümer in der Wartungspflicht. Vermieter und Mieter können diese Zuständigkeiten jedoch vertraglich anders regeln. Das gilt auch für den Austausch der Batterien. Der Vermieter ist aber dazu verpflichtet zu überprüfen, ob der Mieter seinen vereinbarten Verpflichtungen auch nachkommt. Ansonsten haftet der Mieter nur für schadhaftes Verhalten (Zerstören des Gerätes, Alarmauslösung Rauchen im Bett, Kerzen anlassen etc.).

Die Kosten für die Anschaffung und Installation der Rauchmelder können als Investitionskosten auf die Mieter umgelegt werden (Erhöhung der Kaltmiete). Die Wartungskosten sind umlegbar auf die Neben- oder Betriebskosten.

Ein Rauchmelder sollte zunächst nach den Herstellerangaben gewartet werden, mindestens jedoch alle 12 Monate (plus drei Monate). Der Funktionstest durch Druck auf die Prüftaste sollte einmal im Monat erfolgen.

Ein Verfallsdatum für Rauchmelder gibt es nicht. Wohl aber schreibt eine Anwendernorm, die „DIN 14676„, vor, dass ein Rauchmelder spätestens nach zehn Jahren ausgetauscht werden muss. Denn nach einer Dekade kann die Funktionstüchtigkeit durch Staubansammlungen im Inneren des Gerätes beeinträchtigt sein.

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