OLG Karlsruhe über den Salzgehalt in Kindersuppen

„Mild gesalzen“ – heißt das nun, dass etwas sehr wenig gesalzen ist? Oder meint es, dass etwas nicht unbedingt wenig Salz enthält, sondern nur nicht ganz so viel wie etwas anderes? Angesichts den Tatsachen, dass zu hoher Salzkonsum zu Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems führt, die Deutschen nach einer Studie den höchsten Salzkonsum weltweit haben und Kinder – mit ihrem geringeren Körpergewicht – noch viel weniger Salz vertragen als Erwachsene, ist ein Urteil vom 17. März 2016 des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Aktenzeichen: 4 U 218/15) von Verbraucherseite aus sehr wertzuschätzen. Denn mit diesem Urteil wurde klargestellt, dass die Bezeichnung „mild gesalzen“ ohne genauere Informationen gegen die Regelungen der „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“ (Health-Claims-Verordnung) verstößt.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen die Maggi GmbH, der Vorwurf lautete: unlauterer Wettbewerb. Denn das Unternehmen bietet innerhalb seines Suppenprogramms auch das Sortiment „klare Tütensuppe“ an, zu welchem es die Produkte „Märchensuppe“, „Seepferdchensuppe“ und „Sternchensuppe“ zählt. Und auf den (ebenfalls Kinder ansprechenden) Verpackungen dieser drei Tütensuppen prangte jeweils der Hinweis „Mild gesalzen – voller Geschmack“. Allerdings hatte die Maggi GmbH es unterlassen, im Zusammenhang mit dieser Angabe zum Nährwert zusätzliche Informationen zu geben, die es dem Verbraucher ermöglicht hätten, genauere Einschätzungen zum (in diesem Fall) Salzgehalt zu treffen. Insbesondere hatte die Angabe von Vergleichsgrößen gefehlt, mit denen sich die drei Suppen hinsichtlich ihres Salzgehaltes in Relation hätten setzen lassen.

Tatsächlich handelt es sich bei der „Märchen-“, „Seepferdchen-“ und „Sternchensuppe“ um Suppen, die weit davon entfernt sind, als natrium-/kochsalzarm zu gelten – denn (mit Ausnahme von Wässern) dürfen nur Lebensmittel, die den Grenzwert von 0,12 g pro 100 g bzw. 100 ml nicht überschreiten, derart deklariert werden. Über die genannten drei Produkte sagte das Gericht, sie würden den genannten Grenzwert (s. o.) unstreitig nicht erfüllen; diese Sachlage lässt sich als Klagemotiv annehmen, denn die vzbz hatte schon länger darüber aufgeklärt, dass diese drei Maggi-Suppen keineswegs „wenig“ Salz enthielten, sondern nur „etwas weniger“ als herkömmliche Tütensuppen.

(Anm.: Eine Revision beim BGH wurde zugelassen.)

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