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Die problemlose Entschädigung nach Straftaten durchlief kürzlich ihre Reform. Allerdings zeigen Details einiges Potenzial zum Konflikt mit Verfassungsrecht.
Opfer müssen selber um verlorenes Vermögen mit zivilrechtlichen Verfahren ringen. Zwar lässt das Strafrecht den Verfall des Geraubten zu, dessen Rückgabe muss der Geschädigte jedoch mit einem Rechtstitel vollstrecken. Diesen diffizilen Vorgang ohne Gewinngarantie meiden daher etliche Opfer. Hier spielt im Falle mehrerer Opfer derselben Tat auch häufig eine Scheu sensiblerer Naturen mit, ihre Entschädigung aus begrenzten Ressourcen quasi im Wettstreit mit den übrigen Geschädigten zu ergattern.
Im Vertrag der laufenden Koalition liegt bereits die Wurzel zur Beseitigung der Unwägbarkeiten von Entschädigungen. Tatsächliches Ziel der fraglichen Reform bleibt die Erleichterung der Abschöpfung speziell bei Vermögen mit unklarer Herkunft. Im Doppelschlag soll die entschädigende Rückgewinnungshilfe als wesentliches Hemmnis einer Abschöpfung verschwinden.
Im politischen Resultat liegt eine anspruchsvolle Grundreform der Vermögensabschöpfung mit neuen Sichtweisen und Prozeduren vor. Die Erneuerung der entsprechenden Opferentschädigung scheint erreicht, während der erleichterte Zugriff auf einzuziehende Ressourcen verfassungsrechtlich grenznah wirkt: Vom Bundesrat zuletzt propagierte zusätzliche Möglichkeiten schwingen wohl zum Teil über das Verfassungsrecht hinaus.
Die Basisreform verschont § 73 StGB als Kern der Abschöpfung von Vermögen. Die Legislative unterscheidet jedoch nicht mehr zwischen Verfall bzw. Einziehung: Letztere bleibt als umfassendes Prinzip des Confiscare, also des Vereinnahmens durch den Fiskus in dessen eigentlicher Rolle als öffentliche Hand.
Diese Erweiterung des Einziehens um eine unkontrollierte Aneignung von Vermögen ungeklärter Herkunft taumelt am Rande des Vertretbaren. Der Bundesrat wünscht gar eine Vereinheitlichung der Umkehrung der Beweislast, was wohl mit „in dubio pro reo“ kollidiert. Diese nagende Unsicherheit muss dann leider das Bundesverfassungsgericht aus dem Weg räumen – in mittlerweile trauriger Tradition der Umkehrung der politischen Arbeitslast.
Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.
Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.
„Mild gesalzen“ – heißt das nun, dass etwas sehr wenig gesalzen ist? Oder meint es, dass etwas nicht unbedingt wenig Salz enthält, sondern nur nicht ganz so viel wie etwas anderes? Angesichts den Tatsachen, dass zu hoher Salzkonsum zu Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems führt, die Deutschen nach einer Studie den höchsten Salzkonsum weltweit haben und Kinder – mit ihrem geringeren Körpergewicht – noch viel weniger Salz vertragen als Erwachsene, ist ein Urteil vom 17. März 2016 des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Aktenzeichen: 4 U 218/15) von Verbraucherseite aus sehr wertzuschätzen. Denn mit diesem Urteil wurde klargestellt, dass die Bezeichnung „mild gesalzen“ ohne genauere Informationen gegen die Regelungen der „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“ (Health-Claims-Verordnung) verstößt.
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