Urheberrecht / Filesharing: kein Generalverdacht für Anschlussinhaber

Das Amtsgericht Köln hat eine Klage in einem aktuellen Filesharing-Verfahren abgewiesen. Die Kölner Richter beziehen sich in ihrem Urteil vom 15. Februar 2016 (Az. 137 C 17/15) auf den Bundesgerichtshof, dessen Rechtsprechung keine Umkehr der Beweislast zum Nachteil eines abgemahnten Anschlussinhabers zulässt.

Hintergrund des Urteils

In diesem Fall hatte die Hamburger Kanzlei c-Law GbR dem Anschlussinhaber eine Abmahnung zugestellt, die ihm illegales Filesharing zu Lasten legt. Der Vorwurf lautete, dass der Internet-Nutzer den Film „Frances Ha“urheberrechtswidrig über eine Internet-Tauschbörse verbreitet haben soll. Die Kosten der Abmahnung beliefen sich auf 215 Euro zuzüglich des Schadenersatzes in Höhe von 735 Euro aufgrund der Urheberrechtsverletzung. Der Abgemahnte weigerte sich jedoch, die Summe zu zahlen. Er legte der Kanzlei dar, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt im Ausland aufgehalten hat. Während seiner Abwesenheit hätten andere WG-Bewohner den Zugang zu seinem Internetanschluss genutzt. Die abmahnenden Anwälte vertraten jedoch die Ansicht, dass der Anschlussinhaber einen Nachweis führen müsse, um diese Behauptungen zu untermauern.

Täterschaftsvermutung hinreichend erschüttert

Die eingereichte Klage der Hamburger Anwälte resultierte jedoch in einer Niederlage, da die Kölner Richter den Darlegungen des abgemahnten Anschlussinhabers folgten. Sie stuften die Täterschaftsvermutung als hinreichend erschüttert ein und begründeten diese Auffassung damit, dass die anderen WG-Bewohner tatsächlich für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein könnten.

Kein Beweis der Unschuld erforderlich

Generell ist es nicht die Pflicht eines Abgemahnten, seine Unschuld zu beweisen, da dies zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast führen würde. Vielmehr gilt der Abmahnende als darlegungs- und beweispflichtig. Aus diesem Grunde sollten sich Anschlussinhaber nicht einschüchtern lassen, wenn sie Post von Anwälten erhalten und zur Kasse gebeten werden. Können sie Fakten ins Feld führen, die eine Filesharing-Abmahnung als zweifelhaft ausweisen, stehen die Chancen nicht schlecht, als Gewinner aus einem Prozess hervorzugehen.

Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.

Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.

admin